BERLINER JUNGS OFC

UNSERE
SATZUNG.

Die gemeinsame Grundlage unseres Fanclubs – Version 1.1 vom 1. Juni 2014.

Fanclub-Satzung

BERLINER JUNGS OFC
HERTHA BSC FANCLUB

Version 1.1 vom 1. Juni 2014

01

§1 Name, Sitz und Webpräsenz des Clubs

Der Club führt den Namen „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ er wurde im Mai 2011 gegründet.

Der Fan-Club hat seinen Sitz in 12355 Berlin / Deutschland.

Der Fan-Club veröffentlicht Beiträge/Aktionen usw. unter der Fan-Club-Homepage oder auf Facebook. Folgende URL gilt als Einstiegspunkt: http://www.berliner-jungs.com. Auf Facebook findet man uns unter https://www.facebook.com/Berliner.Jungs

Der Fanclub ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Fanclub ist Mitglied im Fanclubregister bei Hertha BSC unter der Nummer 569.

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

02

§2 Zweck des Clubs

Der Zweck des „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ ist es, Fußballfreunde von Hertha BSC zusammenzuführen, ihnen eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation zu bieten und gemeinsam die Spiele von Hertha BSC sowie Fanclub-Interne Veranstaltungen zu besuchen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

03

§3 Haftung

Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.

Der Club haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Clubs (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.

04

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ können nur natürliche Personen werden.

Die Anmeldung zu Aufnahme in den Fanclub kann auch über E-Mail erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

Für die Aufnahme ist zwingend die Angabe der aktuellen Adresse und Telefonnummer des Fans erforderlich, um ihn über Vereinsaktivitäten Informieren zu können.

Der Fanclub strebt im eigenen Sinne und im Sinne der potentiellen Mitgliedern eine Probephase an in der sich beide Seiten ohne Verpflichtungen beschnuppern können. Diese Zeit ist zeitlich nicht festgelegt und kann von beiden Seiten ohne Probleme aufgelöst werden.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch einen freiwilligen Austritt per E-Mail oder Anschreiben, durch Ausschluss bei groben Verstoß gegen die Satzungen des Fan-Clubs oder gegen die Stadion- und oder Homepage-Ordnungen oder durch den Tod des Mitglieds. Der Betroffene muss die Möglichkeit auf Rechtfertigung erhalten.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Fan-Clubs schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

Es gibt keine Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist. Beiträge sind für einen vollen Monat zu entrichten; bereits entrichtete Beiträge für Folgemonate werden erstattet.

05

§5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet unregelmäßig auf Antrag des Vorstandes statt. Spätestens auf der Saisonabschlussfeier.

Alle zahlenden Clubmitglieder können mit je einer Stimme teilnehmen. Stille und nicht zahlende Mitglieder und Ehrenmitglieder können teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

Der Vorsitz obliegt dem Vorstand. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Eine Änderung der Satzung benötigt eine 2/3 Mehrheit.

06

§6 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

In unregelmäßigen Abständen findet eine Mitgliederversammlung statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche oder mündliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

07

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie Stellung von Anträgen. Jedes zahlende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr erreicht hat, hat eine Stimme.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.

Mitglieder haben das Anrecht auf den Erwerb von Fanclub-Kleidung, die Teilnahme an Fanclub-Internen Veranstaltungen sowie weitere Vorteile wie der bevorteilte Erwerb von Karten für Spiele.

08

§8 Mitgliedsbeiträge & Ausgaben

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Zahlende Mitglieder entrichten den Beitrag für einen vollen Monat. Der monatliche Beitrag wird Interessierten auf Anfrage mitgeteilt. Schüler und Personen von 12–18 Jahren zahlen 60% des Normal-Beitrags. Kinder unter 12 sind beitragsfrei.

Für den Partner eines vollzahlenden Mitgliedes gilt ein rabattierter Beitrag von 60% des normalen Monatsbeitrags.

Informationen zu Beiträgen und Ausgaben können zahlende Mitglieder beim Kassenwart vertraulich einholen.

Bei wiederholtem Zahlungsverzug können Status und Rechte entzogen oder Mitglieder im Ausnahmefall ausgeschlossen werden.

09

§9 Organe des Fan-Clubs

Die Organe des Fan-Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

10

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen (1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzender & Kassenwart und bis zu 2 Beisitzer) und wird gewählt. Der 1. Vorsitzende & der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand beschließt über alle Fan-Club-Angelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen, und führt deren Beschlüsse aus. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist unzulässig.

Wahlen werden in der Regel offen per Handzeichen abgehalten; auf Antrag können sie geheim durchgeführt werden.

Zur Wahl stellen können sich zahlende Mitglieder ab 18 Jahren, die mindestens 6 Monate Mitglied und nicht Ehrenmitglied sind.

Zahlende Mitglieder mit mehr als 6 Monaten Mitgliedschaft können die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder beantragen. Binnen 8 Wochen ist eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

11

§11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus, kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer gewählt werden. Bleiben weniger als 3 Vorstandsmitglieder übrig, muss eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden.

12

§12 Beschlussfassung des Vorstandes

Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email mit einer Frist von drei Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist bei mindestens drei Anwesenden, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, beschlussfähig.

Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende, leitet die Sitzung. Beschlüsse sind zu protokollieren und zu unterschreiben.

Ein Beschluss kann schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

13

§13 Die Mitgliederversammlung

Sie ist zuständig für Jahresbericht und Entlastung des Vorstandes, Höhe und Fälligkeit des Beitrages, Wahl und Abberufung des Vorstandes, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins und Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Zahlende Mitglieder, die bei Vorstandswahlen mindestens 3 Monate im Fanclub sind und das 16. Lebensjahr erreicht haben, besitzen je Wahlgang eine Stimme.

14

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1., bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keiner anwesend, wird sie verschoben. Das Protokoll führt der Schriftführer oder ein bestimmter Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag eines Stimmberechtigten muss schriftlich abgestimmt werden. Die Versammlung ist nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist ab 45%, die Jahreshauptversammlung ab 51% der Stimmberechtigten beschlussfähig.

Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen benötigen drei Viertel, die Auflösung vier Fünftel. Zur Zweckänderung ist gemäß §33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.

Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, folgt eine Stichwahl der beiden Stimmenstärksten.

Das Protokoll muss Ort und Zeit, Versammlungsleiter und Protokollführer, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung enthalten.

15

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich weitere Punkte für die Tagesordnung beantragen.

Über spätere Ergänzungsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

Satzungsänderungen, Auflösung sowie Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind nur möglich, wenn die Anträge mit der Tagesordnung angekündigt wurden.

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§16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Viertel aller Stimmberechtigten dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die §§ 12, 13, 14 und 15 gelten entsprechend.

17

§17 Allgemeines

Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung ohne Widerspruch an. Ein Verstoß kann zum umgehenden Ausschuss aus dem Fan-Club führen.

Das Mitglied erklärt, keiner rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigem Zusammenschluss anzugehören und kein entsprechendes Gedankengut oder Parolen zu unterstützen oder zu verbreiten.

Das Mitglied erklärt, keiner religös radikalen Organisation anzugehören.

Im Stadion sowie während der An- und Abfahrt hält sich das Mitglied an die geltenden Regeln und Gesetze.

In der Öffentlichkeit und im Internet verhält sich das Mitglied so, dass dem Fan-Club kein Imageverlust entsteht.

18

§18 Auflösung des Fanclubs und Anfallberechtigung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung fällt das Vermögen einer im Zuge der Auflösung zu bestimmenden Aktion zur Sportförderung im Jugendbereich zu.

19

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.06.2014 über eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Berlin, den 22.06.2014